UNSERE RECHTSGEBIETE

Erbrecht

Was Du im Diesseits kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf Morgen.

Das Thema „Erben und Vererben“ betrifft jeden früher oder später einmal.

Wir stehen Ihnen sowohl bei erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten als auch bei Streitigkeiten wie der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als starker Partner mit dem erforderlichen fachspezifischen Wissen zur Seite.

Im Erbrecht ist der Beratungsbedarf häufig auch steuerrechtlich motviert. Mit unserer Fachanwaltsausrichtung im Steuerrecht bekommen Sie bei uns alles aus einer Hand. Wir beraten Sie nicht nur in sämtlichen erbrechtlichen Fragestellungen, sondern komplettieren unsere Beratung mit der ebenso erforderlichen steuerrechtlichen Raffinesse.

Unsere Schwerpunkte im Erbrecht

Gern beraten wir Sie zu allen Fragestellungen rund um das Erbrecht, wie erbrechtliche Verfügungen, Unternehmensnachfolgen oder aber der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sowie die Geltendmachung und der Umgang mit Pflichtteilsanprüchen. Mit unseren jahrelangen Erfahrungen als zertfizierte Testamentsvollstrecker sind wir für Ihre erbrechtlichen Fragestellungen der richtige Ansprechpartner.

  •  Erbschaftssteuer
  •  Testament
  •  Vor- und Nacherbschaft
  •  Erbvertrag
  •  Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung
  • Auseinandersetzung Erbengemeinschaft
  • Pflichtteilsansprüche
  • Nachlassinsolvenzverfahren
  • Auskunftsansprüche im Erbrecht
  • Testamentsvollstreckung

Erbrechtliche Fragestellungen gewinnen in der anwaltlichen Tätigkeit einen immer größerwerdenden Stellenwert.

Die Abfassung von Testamenten und Erbvertägen verlangt vom Berater ein umfassendes Wissen im gesamten Erbrecht. Es sind nicht nur fundierte Kenntnisse im Bereich der Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung nötig, sondern gleichfalls auch exakte Kenntnisse des Pflichtteilsrechts, der Vor- und Nacherbschaft, des Vermächtnisrechts, der Testamentsvollstreckung und des Steuerrechts. 

Als zertifizierte Testamentsvollstrecker und Fachanwälte im Steuerrecht verfügen wir über sämtliches fachspezifisches Wissen und stehen Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen natürlichen Person an den Erben; die normalerweise mit ihr gleichlaufende Schenkungssteuer besteuert unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. Bei der Gestaltung von erbrechtlichen Verfügungen sind daher gleichfalls die steuerlichen Aspekte zu prüfen und zu beachten. Durch gezielte Verfügungen zu Lebzeiten kann der Anfall der Erbschaftssteuer vermieden werden.

Testament

Im Leben eines jeden Menschen kommt irgendwann der Augenblick, an welchem er oder sie sich fragt: Wie gebe ich die Werte, die mich und mein Leben prägen, nach meinem Tod weiter?

Durch die letztwillige Verfügung können Sie Ihre Wünsche und Absichten festlegen und dadurch oft auch Streit Ihrer Hinterbliebenen vermeiden.

Rund um Ihre Vermögensnachfolgeplanung sind wir der richtige Ansprechpartner. Für die Nachlassplanung heißt es vorausschauend sämtliche Themenbereiche, wie drohende Pflichtteilsansprüche, Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft, Erbschaftssteuern und vieles mehr miteinzubeziehen und entsprechende Vermeidungsstrategien zu konstruieren.

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Für viele Menschen gehört es zu den schwersten Fragen im Leben, sich zu entscheiden, wie sie behandelt werden möchten in Zeiten schwerer, unwiderruflicher oder gar todbringender Erkrankungen.

In akuter Lebensgefahr darf  in der Regel auch ohne persönliche Zustimmung  ärztliche Maßnahmen erfolgen. Müssen jedoch bei Einwilligungsunfähigkeit des Patienten Entscheidungen außerhalb einer akuten Lebensgefahr getroffen werden, muss entweder der mutmaßliche Wille durch eine Patientenverfügung oder den Bevollmächtigten ermittelt oder der Betreuungsrichter gerufen werden. Dieser oder ein durch ihn bestellter Betreuer, der Sie wahrscheinlich nicht kennt, entscheidet dann für Sie. Selbstverständlich sind auch Betreuungsrichter und Betreuer gehalten, dem mutmaßlichen Patientenwillen nach zu entscheiden. Doch ohne konkrete schriftliche Anhaltspunkte wird dies fast unmöglich.

Mit einer Vorsorgevollmacht berechtigen Sie wiederum eine oder mehrere Personen, in Ihrem Namen zu handeln, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Insbesondere für die Durchsetzung Ihres in einer Patientenverfügung dokumentierten Willens ist es sinnvoll und notwendig, auch eine Vorsorgevollmacht zu verfassen. Wir beraten Sie, was Sie beim Erstellen Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu beachten haben und was passiert, wenn Sie weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht haben.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn eine Person mit ihrem Tode nicht nur von einer, sondern von mehreren Personen beerbt wird. Erbengemeinschaften entstehen zumeist dann, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und es deshalb zur gesetzlichen Erbfolge kommt.

Erbengemeinschaften sind Streitgemeinschaften.

Da Miterben bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft den Nachlass nur gemeinsam verwalten und über ihn auch nur gemeinsam verfügen können, liegt es bei den unterschiedlichen Interessen, Begehrlichkeiten und Emotionen der Miterben auf der Hand, dass häufig Streit entsteht – oft mit erhitzt geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Wir beraten Sie zu den wichtigsten Fragen und Problemkreisen der Erbengemeinschaft.

Pflichtteilsansprüche

Bedenkt der Erblasser einen Angehörigen im Testament nicht oder nicht ausreichend, hat dieser einen Pflichtteilsanspruch: Er kann die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen. Den Pflichtteil erhält er aber nicht automatisch – er muss ihn aktiv von den Erben einfordern.

Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen und der Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche und sind gleichfalls für den Erben der richtige Ansprechpartner, welcher mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert wird.

Unternehmensnachfolge

Der Tod ist nicht planbar, auch für Unternehmer nicht, so dass die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten durch eine vernünftige letztwillige Verfügung geregelt sein sollte. Nur so kann verhindert werden, dass das Unternehmen im Wege der gesetzlichen Erbfolge an ungeeignete, unerwünschte oder gar inkompetente Erben gelangt oder aber eine Zerschlagung des Unternehmens aufgrund von Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft droht. Bei der gesetzlichen Erbfolge kommt es vielfach auch zu nicht bedachten Kollisionen mit Nachfolgerelgungen in Gesellschaftsverträgen.

Im Rahmen der Beratung von Unternehmen ist es daher erforderlich erbrechtliche Regelungen mit den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben abzustimmen.

Es gilt Vorsorge ist besser Nachsorge.

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckungen nehmen in der Praxis immer mehr zu. Dies liegt vorallem am verstärkten Bewusstsein der künftigen Erblasser, welche eine geordnete Nachlassabwicklung durch fachliche Dritte wünschen. Für die Ausübung des Amts des Testamentsvollstreckers sind fundierte Kenntnisse im Bereich des Rechts der Testamentsvollstreckung und des Erbrechts erforderlich, um das Amt mit der gebotenen Seriosität und dem ebenso wichtigen Vertrauen ausüben zu können.

Frau Rechtsanwältin Plischkaner steht Ihnen mit ihrer mehr als 20-jährigen Berufserfahrung als zertifizerte Testamentsvollstreckerin zur Seite und berät Sie persönlich in sämtlichen Fragstellungen rund um die Testamentsvollstreckung.

Direkt anrufen & beraten lassen:

»Es gibt keinen Besitz, der Mangel an Sorgfalt vertrüge«

 

Thomas Mann – „Die Buddenbrooks“

Unsere Expertinnen für Erbrecht

Rechtsanwältin

Uta Plischkaner

zertifizierte Testamentsvollstreckerin

Rechtsanwältin

Stefanie Schuldt-Schönhardt

Team Erbrecht

Sarah König
Frauke Hellwig

Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht

Genügt es, dass erstellte Testament zu unterschreiben?

Nein, bei einem handschriftlichen Testament  muss der Erblasser den gesamten Text per Hand schreiben und auch eigenhändig unterschreiben. Ein Testament ohne Unterschrift ist ungültig. Um ein handschriftliches Testament zu machen, reicht es nicht aus, den Text maschinenschriftlich abzufassen und mit Unterschrift zu versehen. Zusätzlich zur Handschriftlichkeit gibt es weitere Formmerkmale und Daten, die für ein Testament entscheidend sind. Denn nur so wird der letzte Wille auch im Erbfall anerkannt. Wir beraten Sie gern, so dass Ihr letzter Wille schlussendlich nicht an Formvorschriften scheitert.

Wer erbt ohne Testament?

Liegt keine letztwillige Verfügung vor, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Anders als bei der Erbfolge mit Testament hat der Erblasser ohne Testament keinen Einfluss auf die Verteilung seines Erbes. 

Welches gesetzliche Erbrecht die Angehörigen letztendlich haben, ist abhängig von der Rangfolge, wobei die Erben in Ordnungen aufgeteilt werden:

  • Erben der ersten Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Erblassers;
  • Erben der zweiten Ordnung: Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen des Erblassers. Geschiedene Elternteile sind auch Erben der zweiten Ordnung;
  • Erben der dritten Ordnung: Großeltern, Onkel, Tante, Cousinen und Cousins des Erblassers.

Bei der Erbfolge ohne Testament schließen Erben der vorhergehenden Ordnung die Erben einer nachfolgenden Ordnung aus. Keine Verwandten sind hingegen Schwiegereltern oder Schwägerin und Schwager sowie Ehepartner. Allerdings hat der Ehegatte bei der gesetzlichen Erbfolge ein Ehegattenerbrecht.

Muss ich das Erbe annehmen?

Nein, niemand ist dazu verpflichtet ein Erbe anzutreten. Jeder hat die Möglichkeit, Nein zur Erbschaft zu sagen. Dieses Recht schützt den Erben, denn er bekommt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Für diese haftet er mit seinem eigenen Privatvermögen.

In solchen Fällen hat der Erbe die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Zu beachten gilt es dabei, dass der Erbe hierfür selbst aktiv werden muss und innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis über den Anfall der Erbschaft beim Nachlassgericht oder durch notariell beglaubigte Erklärung das Erbe ausschlagen muss.

Bevor die Erbschaft ausgeschlagen wird, sollte man sich jedoch einen genauen Überblick über den Nachlass verschaffen, um nicht voreilige Erklärungen abzugeben.

Was mache ich, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen, der Nachlass jedoch überschuldet ist?

Um nicht mit dem Eigenvermögen haften zu müssen, kann eine Nachlassverwaltung bei Gericht beantragt werden. Der hier bestellte Nachlassverwalter fordert die Gläubiger daraufhin öffentlich dazu auf, ihre Forderungen geltend zu machen.

Bleibt Vermögen übrig, nachdem alle Schulden getilgt sind, wird dieses auf die Erben verteilt. Eine Nachlassverwaltung ist jedoch nur möglich, wenn der Nachlass unübersichtlich, nicht aber eindeutig überschuldet ist und genügend Mittel für die Verfahrenskosten existieren.

Ist der Nachlass offensichtlich überschuldet, können die Erben beantragen, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Ein neutraler Insolvenzverwalter wandelt dann den Nachlass in liquides Vermögen um und verteilt dieses auf die Gläubiger. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist aber nur möglich, wenn die Verfahrenskosten aus dem Nachlassvermögen gedeckt werden können oder aber durch den Erben zur Verfügung gestellt werden.

Kommt weder eine Nachlassverwaltung noch ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht, können die Erben eine sogenannte Dürftigkeitseinrede gegenüber den Gläubigern erheben. Damit erklären die Erben, dass das Nachlassvermögen nicht ausreicht, um die Forderungen zu bedienen. Allerdings müssen die Erben die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen.

Wann muss ich die Erbschaftssteuererklärung abgeben?

Für die Erbschaftssteuererklärung gibt es keine genaue Frist. Es besteht für Erben lediglich die Pflicht, die Erbschaft dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Todes des Erblassers zu melden. Eine Erbschaftssteuererklärung muss erst abgegeben werden, wenn das Finanzamt die Erben dazu auffordert.

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