Unsere Rechtsgebiete

Insolvenzrecht

Die Krise ist eine einmalige Gelegenheit, Dinge zu verändern.

Als Fachanwälte im Insolvenzrecht stehen wir Ihnen in Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren mit unserer langjährigen Erfahrung und fachanwaltlichen Expertise als starker Partner zur Seite.

Neben der Sanierung und Restrukturierung sind wir aufgrund unserer Erfahrungen in der Insolvenzverwaltung und damit verbundenen Spezialwissen ebenso ein zuverlässiger Partner bei der Abwehr von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen und unterstützen Sie bei bei der Prüfung von Insolvenzantragspflichten.

Unsere Schwerpunkte im Insolvenzrecht

Ob Restrukturierung, Insolvenzplanverfahren, Schutzschirm oder Eigenverwaltung als Fachanwälte mit jahrelanger Berufserfahrung sind wir für Sie der richtige Ansprechpartner.

  • Sanierung und Restrukturierung
  • Insolvenzplanverfahren
  • Eigenverwaltung
  • Prüfung Insolvenzantragspflichten
  • Abwehr von Anfechtungsansprüchen
  • Abwehr von Geschäftsführerhaftungsansprüchen
  • Abwehr von Haftungsansprüchen nach der AO
  • Arbeitsrecht in der Insolvenz

 

In jeder Krise steckt auch immer ein Neuanfang.

Als Leitmotiv prägt dieser Satz unsere tägliche Arbeit.

Viele Menschen haben Angst vor dem Insolvenzverfahren, dabei muss es zu einem solchen nicht immer kommen. Das Insolvenzrecht bietet verschiedenste Sanierungsmöglichkeiten ohne die Erforderlichkeit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens.

Ist eine Insolvenzantragstellung unvermeidbar, gibt es auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens verschiedenste Gestaltungsvarianten, um ihr Unternehmen neu aufzustellen und die vorhandenen Ressourcen bestmöglich zu nutzen.

Viele Menschen haben Angst vor einem Insolvenzverfahren, dabei muss es nicht immer zwangsläufig dazu kommen. Da das Insolvenzrecht ein sehr komplexes Rechtsgebiet ist und die Konsequenzen einer Untätigkeit sehr gravierend sein könnten, sollte stets ein Anwalt mit dem Schwerpunkt im Insolvenzrecht aufgesucht werden.

Viele Menschen haben Angst vor einem Insolvenzverfahren, dabei muss es nicht immer zwangsläufig dazu kommen. Da das Insolvenzrecht ein sehr komplexes Rechtsgebiet ist und die Konsequenzen einer Untätigkeit sehr gravierend sein könnten, sollte stets ein Anwalt mit dem Schwerpunkt im Insolvenzrecht aufgesucht werden

 

Viele Menschen haben Angst vor einem Insolvenzverfahren, dabei muss es nicht immer zwangsläufig dazu kommen. Da das Insolvenzrecht ein sehr komplexes Rechtsgebiet ist und die Konsequenzen einer Untätigkeit sehr gravierend sein könnten, sollte stets ein Anwalt mit dem Schwerpunkt im Insolvenzrecht aufgesucht werden.

 

Gläubigerinformationssystem (GIS)

Mit dem Gläubigerinformationssystem (GIS) haben Sie die Möglichkeit, Insolvenzverfahren online einzusehen. Hier erhalten Sie Informationen über den aktuellen Stand, können Forderungen anmelden oder Forderungs- bzw. Prüfungsergebnisse einsehen.

Durch die Eingabe des gerichtlichen Aktenzeichens oder Namens des Schuldners in die Eingabemaske erhalten Sie als Gläubiger die gewünschte Auskunft.

Prüfung der Insolvenzantragspflichten

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) Insolvenzantrag zu stellen (Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO). Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckt. Eine GmbH ist zahlungsunfähig ( § 17 InsO), wenn sie fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, also praktisch ihre Zahlungen eingestellt hat.

Wir prüfen für Sie, ob Ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und beraten Sie in sämtlichen Fragestellungen rund um die Insolvenzantragsstellung.

Sanierungsberatung

Je eher man die Krise erkennt und frühzeitig Maßnahmen ergreift, um so besser stehen die Chancen das Unternehmen zu erhalten und die Liquidation zu vermeiden. Wir begleiten Sie während des gesamten Sanierungs- und Restrukturierungsprozesses, wobei unsere obersten Ziele die dauerhafte Erhaltung des Betriebes und Optimierung der bestehenden Ressourcen sind. Von der Analyse der Ursachen bis zur Erstellung und Umsetzung des Sanierungskonzeptes, stehen wir Ihnen als zuverlässiger Partner zur Seite.

Neben den insolvenzrechtlichen Fragestellungen spielen im Rahmen der Sanierungsberatung ebenso steuerrechtliche Aspekte eine wesentliche Schlüsselrolle. Aufgrund unserer fachanwaltlichen Ausrichtung im Steuerrecht verfügen wir nicht nur über das erforderliche Fachwissen im Insolvenzrecht, sondern beraten Sie ebenso über sämtliche steuerrechtliche Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen.

Interessenvertretung von Geschäftsführern

Wir beraten Geschäftsführer in allen Fragen der Insolvenz der Gesellschaft. Ob bei der Prüfung von Insolvenzantragspflichten oder aber der Abwehr von Haftungsansprüchen des Insolvenzverwalters oder Finanzamtes, aufgrund unserer jahrelangen Berufserfahrungen in diesem Bereich, verfügen wir über das nötige Spezialwissen, um Forderungen für Sie erfolgreich abzuwehren.

Oft steht auch der Geschäftsführer der Gesellschaft aufgrund der Geltendmachung von Haftungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO vor der eigenen wirtschaftlichen Krise. Ziel unser außergerichtlichen und auch gerichtlichen Tätigkeit ist es, den Geschäftsführer vor einer eigenen Insolvenz zu bewahren. Dies erfordert neben dem spezifischen Fachwissen auch ein besonderes Verhandlungsgeschick, auf welches wir aufgrund unserer jahrelangen Tätigkeit in zahlreichen Insolvenzverfahren zurückgreifen können.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Die Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist zwingende Voraussetzung für die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Erst wenn der Schuldner versucht hat, sich mit seinen Gläubigern zu einigen, darf ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Das Scheitern des Versuches muss durch eine geeignete Stelle gemäß § 305 InsO bescheinigt werden. Bereits seit mehr als 20 Jahren begleiten wir Verbraucher ins Insolvenzverfahren, neben der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigunsverfahrens stehen wir unseren Mandanten auch während des gesamten Insolvenzverfahrens für alle Fragestellungen zur Verfügung.

Außergerichtliche Vergleiche/ Insolvenzplanverfahren

Mit einem Insolvenzplan kann abweichend von den Regeln der Insolvenzordnung eine Umgestaltung eines insolventen Unternehmens durchgeführt werden. Der Insolvenzplan soll die Möglichkeit eröffnen, eine Insolvenz einvernehmlich und durch den Schuldner oder Gläubiger gesteuert abzuwicklen. Durch die Regelungen des Insolvenzplans gelingt nicht nur die Schuldentilgung sondern gleichfalls auch die erforderliche Umgestaltung des Unternehmens. Als zertifizierte Sanierungs- und Restrukturierungsberaterin steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Uta Plischkaner mit ihrem Fachwissen und jahrelangen Berufserfahrung in allen Fragen rund um das Insolvenzplanverfahren als zuverlässiger Berater zur Seite, von der Erstellung bis zur Durchsetzung der Planvorlage.

Direkt anrufen & beraten lassen:

»Krise ist ein produktiver Zustand. Mann muss ihm nur den Beigeschmack der Katastrophe nehmen. «

Max Frisch (1911 – 1991)

Unser Service umfasst

Wir beraten notleidende Unternehmen im Vorfeld der Insolvenz als auch im Rahmen von laufenden Insolvenzverfahren.

Gleichfalls sind wir für Geschäftsführer bei der Abwehr von Haftungsansprüchen jeglicher Art tätig und unterstützen Verbraucher bei der Durchführung außergerichtlicher Schuldenbereinigungsverfahren und der Insolvenzantragstellung nebst Fragestellungen im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Gern sind wir unter anderem in folgenden Themenbereichen für Sie tätig:

  • Sanierung und Restrukturierung
  • Insolvenzplanverfahren, Eigenverwaltung, Schutzschirm
  • Beratung und Unterstützung bei der Insolvenzantragstellung
  • Prüfung Insolvenzantragspflichten
  • Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren
  • Steuerrecht im Insolvenzverfahren
  • Abwehr von Anfechtungsansprüchen
  • Abwehr von Haftungsansprüchen
  • außergerichtliche Vergleiche mit Gläubigern
  • außergerichtliche Schuldenbereinigung
  • Insolvenzantragstellung Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Insolvenzplanverfahren im Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung
  • Antrag Erhöhung P-Kontobetrag
  • Beratung/ Abwehr Versagungsverfahren Restschuldbefreiung

Unsere Expertinnen für

Insolvenzrecht

Rechtsanwältin

Uta Plischkaner

Fachanwältin für Insolvenzrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
zertifizierte Restrukturierungs- und Sanierungsberaterin (DIAI)

Rechtsanwältin

Stefanie Schuldt-Schönhardt

Fachanwältin für Insolvenzrecht

Team Insolvenzrecht

Katrin Zschimbang

Telefon: 0385/47 74 16 36
E-Mail: k.zschimbang@avoka.law

Stefanie Lippmann

Telefon: 0385/47 74 16 35
E-Mail: s.lippmann@avoka.law

Häufig gestellte Fragen zum Insolvenzrecht

Was ist Ziel des Insolvenzverfahrens?

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Was ist der Unterschied zwischen einem Verbraucher- und einem Regelinsolvenzverfahren?

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Regel (oder auch Unternehmer)- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Während das Verbraucherinsolvenzverfahren alle natürlichen Personen beantragen können, die keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen, betrifft das Regelinsolvenzverfahren die juristischen Personen sowie die selbstständig Tätigen. Einer der wichtigsten Unterschiede im Insolvenzantragsverfahren besteht darin, dass der Verbraucher vor Beantragung eines Insolvenzverfahrens versuchen muss mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Erst wenn das sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist, besteht für den Verbraucher die Möglichkeit das Insolvenzverfahren zu beantragen.

Muss ich meine selbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufgeben?

Nein. Sofern die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit im Rahmen des eröffneten Verfahren für den Insolvenzverwalter ein zu großes Risiko darstellt, gibt dieser die selbstständige Tätigkeit des Schuldners frei. Grundsätzlich würde der Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens für alle Verbindlichkeiten haften, die in Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit begründet werden. Will er eine solche Inanspruchnahme vermeiden, gibt er dem Insolvenzschuldner die selbstständige Tätigkeit frei, mit der Folge, dass der Schuldner die Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens fortführen kann, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der Altschulden nicht möglich sind und dem Schuldner grundsätzlich die unternehmerischen Gewinne zustehen.

Unterfallen auch die Schulden beim Finanzamt der Restschuldbefreiung?

Ja. Steuerschulden unterliegen grundsätzlich ebenso der Restschuldbefreiung wie alle anderen Schulden. Der Grundsatz der Restschuldbefreiung für Steuern gilt für alle Arten von Steuern, also auch rückständige Umsatzsteuern, Lohnsteuern, Einkommenssteuern u.a.. Nur Steuerforderungen die im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen und hinsichtlich welcher eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Wir lange läuft ein Insolvenzverfahren und wann bekomme ich die Restschuldbefreiung erteilt?

Die Verbraucherinsolvenz dauert im Regelfall 3 Jahre. Dies gilt für alle Verfahren, die seit dem 01.10.2020 beantragt wurden.

Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt folgende Übergangsregelung:

Antrag ab 17.12.2019: 5 Jahre 7 Monate
Antrag ab 17.01.2020: 5 Jahre 6 Monate
Antrag ab 17.02.2020: 5 Jahre 5 Monate
Antrag ab 17.03.2020: 5 Jahre 4 Monate
Antrag ab 17.04.2020: 5 Jahre 3 Monate
Antrag ab 17.05.2020: 5 Jahre 2 Monate
Antrag ab 17.06.2020: 5 Jahre 1 Monate
Antrag ab 17.07.2020: 5 Jahre 0 Monate
Antrag ab 17.08.2020: 4 Jahre 11 Monate
Antrag ab 17.09. bis 30.09.2020: 4 Jahre 10 Monate

Für Verfahren, die bereits vor dem 17.12.2019 beantragt wurden, gilt eine Restschuldbefreiungsfrist von insgesamt 6 Jahren. Diese Verfahrensdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 5 bzw. 3 Jahre verkürzt werden.

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